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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte



Präambel



Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.


Artikel 1 – Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit



Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.


Artikel 2 – Verbot der Diskriminierung



Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.


Artikel 3 – Recht auf Leben und Freiheit



Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.


Artikel 4 – Verbot der Sklaverei



Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.


Artikel 5 – Verbot der Folter



Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.


Artikel 6 – Anerkennung als Rechtsperson



Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.


Artikel 7 – Gleichheit vor dem Gesetz



Alle sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.


Artikel 8 – Anspruch auf wirksamen Rechtsbehelf



Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.


Artikel 9 – Verbot willkürlicher Verhaftung



Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder ins Exil getrieben werden.


Artikel 10 – Anspruch auf ein faires Verfahren



Jeder hat in völliger Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, wenn es sich um die Feststellung seiner Rechte und Pflichten oder um eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung handelt.


Artikel 11 – Unschuldsvermutung



Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, hat Anspruch darauf, für unschuldig gehalten zu werden, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gesetzlich festgestellt ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.


Artikel 12 – Schutz der Privatsphäre



Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.


Artikel 13 – Freizügigkeit



Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.


Artikel 14 – Asylrecht



Jeder hat das Recht, in anderen Ländern Asyl zu suchen und zu genießen, wenn er wegen politischer Handlungen verfolgt wird. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die wirklich auf Grund von Handlungen erfolgt, die nichtpolitischen Charakters sind oder auf Handlungen beruhen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.


Artikel 15 – Recht auf Staatsangehörigkeit



Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.


Artikel 16 – Eheschließung und Familie



Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.


Artikel 17 – Recht auf Eigentum



Jeder hat das Recht, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben und zu nutzen. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.


Artikel 18 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit



Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.


Artikel 19 – Meinungs- und Informationsfreiheit



Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ohne Eingriffe zu vertreten und Informationen und Gedankengut durch jedes Medium und ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


Artikel 20 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit



Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.


Artikel 21 – Recht auf politische Teilhabe



Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Verwaltung seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.


Artikel 22 – Recht auf soziale Sicherheit



Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft Anspruch auf soziale Sicherheit und hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu verwirklichen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unerlässlich sind.


Artikel 23 – Recht auf Arbeit



Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf eine gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.


Artikel 24 – Recht auf Erholung und Freizeit



Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit, insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.


Artikel 25 – Recht auf angemessenen Lebensstandard



Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und notwendiger sozialer Leistungen, gewährleistet, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, ob ehelich oder außerehelich geboren, genießen den gleichen sozialen Schutz.


Artikel 26 – Recht auf Bildung



Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Wahrung des Friedens förderlich sein. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.


Artikel 27 – Recht auf kulturelle Teilhabe



Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.


Artikel 28 – Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung



Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.


Artikel 29 – Pflichten gegenüber der Gemeinschaft



Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. Bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten darf jeder nur den Beschränkungen unterworfen werden, die ausschließlich dem Zweck dienen, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.


Artikel 30 – Auslegung der Erklärung



Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie einem Staat, einer Gruppe oder einer Person ein Recht einräumt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Zerstörung der hierin verkündeten Rechte und Freiheiten bezweckt.


























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